• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    17.02.2022
  • Unterkategorie
    Sonstiges
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.950/22-015

Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

Die Komm Austria hat aufgrund der am 12.08.2021 eingelangten Anzeige von A betreffend den Twitch-Kanal „Salemba“, zur Verfügung gestellt unter der Internetadresse https://www.twitch.tv/salemba gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 iVm § 2 Z 3 AMD-G festgestellt, dass es sich derzeit dabei um keinen audiovisuellen Mediendienst handelt und die Anzeige deshalb gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen wird.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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