Die Komm Austria hat aufgrund der am 12.08.2021 eingelangten Anzeige von A betreffend den Twitch-Kanal „Salemba“, zur Verfügung gestellt unter der Internetadresse https://www.twitch.tv/salemba gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 iVm § 2 Z 3 AMD-G festgestellt, dass es sich derzeit dabei um keinen audiovisuellen Mediendienst handelt und die Anzeige deshalb gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes