Die KommAustria hat aufgrund der am 18.07.2022 eingelangten Anzeige von A, ergänzt am 01.08.2022, betreffend
· den YouTube-Kanal „mI0cap“ abrufbar unter https://www.youtube.com/channel/UCUftEBbWx-lKqHqXKbUZwSw
· den Twitch-Kanal „mI0cap“ abrufbar unter https://www.twitch.tv/mi0cap
· den Instagram-Kanal „mI0cap“ abrufbar unter https://www.instagram.com/mi0cap/ sowie
· den TikTok-Kanal „mI0cap“ abrufbar unter www.tiktok.com/@mi0cap
gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G festgestellt, dass es sich derzeit dabei um keine audiovisuellen Mediendienste handelt und die Anzeige deshalb zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Änderung des Bescheids betreffend die Marktdefinition und Marktanalyse für den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes