1. Die KommAustria hat gemäß § 38b Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er am 07.04.2016 im Zuge der von ca. 06:05 bis ca. 08:59 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Sendung „Guten Morgen Österreich“ durch
1.1. die Ausstrahlung von Werbespots für „Vamed Vitality World“ (um ca. 06:59 Uhr und ca. 07:59 Uhr) und für „ADEG“ (um ca. 07:05 Uhr und ca. 08:05 Uhr), sowie durch
1.2. die Ausstrahlung von werblich gestalteten Sponsorhinweisen für das Produkt „Die Ohne“ (um ca. 06:29 Uhr, ca. 07:29 Uhr und ca. 08:29 Uhr) jeweils § 15 Abs. 2 Satz 1 ORF-G verletzt hat, wonach das Unterbrechen von Fernsehsendungen in Programmen nach § 3 durch Werbung, mit Ausnahme von Sportübertragungen und ähnlich strukturierten Ereignissen mit Pausen unzulässig ist, sowie durch
1.3. die Ausstrahlung von Sponsorhinweisen in Gestalt von Logoeinblendungen (um ca. 06:59 Uhr und ca. 07:59 Uhr) jeweils § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G verletzt hat, wonach Sponsorhinweise während einer Sendung unzulässig sind,
einen wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von insgesamt EUR 2.322,65,-erlangt hat. Dieser wird gemäß § 38b Abs. 1 letzter Satz ORF-G für abgeschöpft erklärt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“