Der Beschuldigte hat als Obmann-Stellvertreter des Vereins für basisgetragene, selbstbestimmte, pluralistische und unabhängige Medienvielfalt und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass der von dieser zumindest seit 31.05.2021 unter www.auf1.tv veranstaltete audiovisuellen Mediendienst (Abrufdienst) bei der Regulierungsbehörde KommAustria nicht angezeigt wurden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Änderung des Bescheids betreffend die Marktdefinition und Marktanalyse für den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes