Die KommAustria hat auf Antrag von A gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den von ihm anbietendenen Kanälen „AstralPrince“, welche auf den Plattformen YouTube, Twitch und TikTok abrufbar sein werden, derzeit um keine audiovisuellen Mediendienste im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes