Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter aufgrund eines Werbebeobachtungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G festgestellt, dass die Mein Kinderradio Ltd. als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet „Wien Innere Stadt 103,2 MHz“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms „Mein Kinderradio“ am 26.08.2019
a. die Bestimmung des § 19 Abs. 5 lit. b Z 2 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie es unterlassen hat, die Sendung „Aufwachen mit Radino“ von ca. 07:01:03 Uhr bis ca. 07:53:49 Uhr durch entsprechende Hinweise auf die Sponsoren „A1“, „Erste Bank und Sparkasse“ und „Landzeit“ am Sendungsanfang oder Sendungsende als gesponserte Sendung zu kennzeichnen,
b. die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie um ca. 07:18:24 Uhr einen redaktionellen Beitrag irreführend durch das für Werbung verwendete akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt hat,
c. die Bestimmung des § 19 Abs. 4 lit. b PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie um ca. 07:51:51 Uhr Schleichwerbung ausgestrahlt hat, und
d. die Bestimmung des § 19 Abs. 6 Satz 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die Sendung „Aufwachen mit Radino“ im Zeitraum von ca. 07:01:03 Uhr bis ca. 07:53:49 Uhr mehr als einmal für Werbung unterbrochen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“