Die KommAustria hat gemäß § 38b Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er am 11.02.2017 im Zuge der von ca. 15:57:39 Uhr bis ca. 16:19:54 Uhr im Fernsehprogramm ORF III ausgestrahlten Sendung „Besser Reisen: Inselurlaub in Dalmatien“ durch Schleichwerbung zugunsten des „BRETANIDE Sport & Wellness Resorts“ die Bestimmung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 ORF-G, wonach Schleichwerbung und unter der Wahrnehmungsgrenze liegende kommerzielle Kommunikation in Programmen und Sendungen untersagt sind, verletzt und hierdurch einen wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von insgesamt EUR 559,05,- erlangt hat. Dieser wird gemäß § 38b Abs. 1 letzter Satz ORF-G für abgeschöpft erklärt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Verletzung von Werbebestimmungen
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"