Die KommAustria hat gemäß § 38b Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der ORF dadurch, dass er am 11.02.2017 im Zuge der von ca. 15:57:39 Uhr bis ca. 16:19:54 Uhr im Fernsehprogramm ORF III ausgestrahlten Sendung „Besser Reisen: Inselurlaub in Dalmatien“ durch Schleichwerbung zugunsten des „BRETANIDE Sport & Wellness Resorts“ die Bestimmung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 ORF-G, wonach Schleichwerbung und unter der Wahrnehmungsgrenze liegende kommerzielle Kommunikation in Programmen und Sendungen untersagt sind, verletzt und hierdurch einen wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von insgesamt EUR 559,05,- erlangt hat. Dieser wird gemäß § 38b Abs. 1 letzter Satz ORF-G für abgeschöpft erklärt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“