Die KommAustria hat den Antrag der Wirtschaftskammern Pensionskasse AG auf Feststellung, dass die Wirtschaftskammern Pensionskasse AG nicht der Prüfbefugnis des Rechnungshofes unterliegt, gemäß § 1 Abs. 3 BVG Medienkooperation und Medienförderung (BVG MedKF-T) iVm § 56 AVG zurückgewiesen. Der Antrag der Wirtschaftskammern Pensionskasse AG auf Feststellung, dass die Wirtschaftskammern Pensionskasse AG nicht den Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG unterliegt, wurde gemäß § 1 Abs. 3 BVG MedKF-T iVm § 56 AVG abgewiesen.
Der Bundeskanzler hat der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung mit Bescheid vom 23.10.2012 (GZ BKA-603.979/0034-V/4/2012) - soweit sie sich auf den 2. Spruchpunkt bezog - stattgegeben und festgestellt, dass die Wirtschaftskammern Pensionskasse AG nicht den Bekanntgabepflichten nach dem BVG MedKF-TG unterliegt. Soweit sich die Berufung auf den 1. Spruchpunkt des Bescheides der KommAustria bezogen hat, hat der Bundeskanzler die Berufung zurückgewiesen.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“