Die KommAustria hat den Antrag der Wirtschaftskammern Pensionskasse AG auf Feststellung, dass die Wirtschaftskammern Pensionskasse AG nicht der Prüfbefugnis des Rechnungshofes unterliegt, gemäß § 1 Abs. 3 BVG Medienkooperation und Medienförderung (BVG MedKF-T) iVm § 56 AVG zurückgewiesen. Der Antrag der Wirtschaftskammern Pensionskasse AG auf Feststellung, dass die Wirtschaftskammern Pensionskasse AG nicht den Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG unterliegt, wurde gemäß § 1 Abs. 3 BVG MedKF-T iVm § 56 AVG abgewiesen.
Der Bundeskanzler hat der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung mit Bescheid vom 23.10.2012 (GZ BKA-603.979/0034-V/4/2012) - soweit sie sich auf den 2. Spruchpunkt bezog - stattgegeben und festgestellt, dass die Wirtschaftskammern Pensionskasse AG nicht den Bekanntgabepflichten nach dem BVG MedKF-TG unterliegt. Soweit sich die Berufung auf den 1. Spruchpunkt des Bescheides der KommAustria bezogen hat, hat der Bundeskanzler die Berufung zurückgewiesen.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes