Die KommAustria hat die am 17.01.2020 eingelangte Anzeige von A betreffend des abrufbaren Youtube Kanals „A einfach Online Marketing“unter der URL „https://www.youtube.com/channel/UC3EpqNEG6HPrASK53LDjSZA“ und betreffend des Facebook Profils A unter der URL „https://www.facebook.com/A.37“ gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes