Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Puls 4 TV GmbH & Co KG als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „puls4.com“ im Rahmen der am 23.09.2019 unter der URL https://www.puls4.com/Puls24/videos/NEWS/PULS-24-Newsroom-LIVE-vom-23.09.2019 zum Abruf bereitgestellten Sendung „PULS 24 NEWSROOM LIVE“ die Bestimmung des § 38 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die Sendung unzulässigerweise eine Produktplatzierung enthielt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die von der Puls 4 TV GmbH & Co KG gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 25.11.2021, W194 2233219-1/5E, als unbegründet abgewiesen.
Das BVwG hat dem Antrag, der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 12.01.2022, W194 2233219-1/7E, stattgegeben.
Der VwGH hat die von der Puls 4 TV GmbH & Co KG gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene Revision mit Beschluss vom 24.01.2022, Ra 2022/03/0012-3, zurückgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“