Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die M4TV GmbH
a) als Fernsehveranstalterin die Bestimmung des § 10 Abs. 8 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Übertragung von 100 % der Anteile ihrer Alleingesellschafterin der Regulierungsbehörde nicht im Vorhinein angezeigt hat, und
b) als Multiplex-Betreiberin die Bestimmung des § 25 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Übertragung von 100 % der Anteile ihrer Alleingesellschafterin der Regulierungsbehörde nicht im Vorhinein angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"