Die KommAustria hat den Antrag von A vom 12.03.2022 auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk im Rahmen von Versuchsabstrahlungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 iVm § 34 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 1 TKG 2021 unter Nutzung der Übertragungskapazität „KNITTELFELD 107,9 MHz“ gemäß § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Änderung des Bescheids betreffend die Marktdefinition und Marktanalyse für den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes