Die KommAustria hat den Antrag von A vom 12.03.2022 auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk im Rahmen von Versuchsabstrahlungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 iVm § 34 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 1 TKG 2021 unter Nutzung der Übertragungskapazität „KNITTELFELD 107,9 MHz“ gemäß § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"