• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    02.02.2022
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 3.500/21-066

Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des ORF-G

Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des ORF nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der ORF im Fernsehprogramm "ORF 2" am 30.04.2020 die Bestimmung des § 16 Abs. 1 iVm Abs. 3 ORF-G dadurch verletzt hat, dass im Rahmen der Sendung "Studio 2" von ca. 17:33:28 bis ca. 18:28:43 Uhr unzulässige Produktplatzierungen ausgestrahlt wurden.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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