Die KommAustria hat auf Antrag des A gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Angebot, dem Videokanal „Fitness-Durchstarter Kurs“ (beschränkt auf Kunden von https://funnelcockpit.com/) derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Änderung des Bescheids betreffend die Marktdefinition und Marktanalyse für den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Beschwerde gegen den ORF