Die KommAustria hat gemäß § 38 zweiter Satz AVG das Verfahren zur Verhängung einer Geldstrafe wegen Unterlassung der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten und eines Zustellungsbevollmächtigten durch A als Teil eines Organs zur Vertretung der Twitter International Unlimited Company (TIUC, vormals „Twitter International Company“) berufene Person, gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 1 KoPl-G sowie § 10 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 4 KoPl-G bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-376/22 über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2022, Ro 2021/03/0032-0034, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“