Die Beförderung von Postsendungen vom Absender zum Empfänger unterliegen gewissen Regelungen. Diese sind im Postmarktgesetz (PMG) festgelegt. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den folgenden Fragen:
Postdiensteanbieter erbringen gewerblich einen oder mehrere Postdienste.
In Österreich muss die Erbringung eines Postdienstes bei der RTR-GmbH angezeigt werden, die eine Liste der aktuell angezeigten Postdiensteanbieter führt und regelmäßig veröffentlicht.
Postdiensteanbieter müssen dafür sorgen, dass ihre Mitarbeiter im Zustelldienst dem Unternehmen zuordenbar sind, etwa durch erkennbare Uniformen. Die von Ihnen beförderten Sendungen müssen ihrem Unternehmen jeweils zuordenbar sein, etwa durch Aufkleber mit dem Firmennamen.
Für den Fall, dass eine persönliche Zustellung der Sendungen beim Empfänger nicht möglich ist, müssen sie dafür Sorge tragen, dass diese Sendungen zur Abholung durch den Empfänger hinterlegt werden. Der Hinterlegungsort darf nicht unangemessen weit von der Empfangsadresse entfernt sein und muss im Regelfall mindestens 20 Stunden wöchentlich verteilt auf 5 Werktage geöffnet sein. Weiters muss ein Beschwerdemanagement eingerichtet werden, bei dem Nutzer Streit- und Beschwerdefälle einbringen können.
Der Universaldienst stellt die Grundversorgung aller Nutzer mit Postdiensten sicher. Er muss flächendeckend im Bundesgebiet angeboten werden und muss zu einem erschwinglichen Preis und mit einer gewissen Qualität für alle Nutzer zugänglich sein.
Die Österreichische Post AG ist verpflichtet, den Universaldienst zu erbringen. Auch andere Postdiensteanbieter dürfen die genannten Dienste anbieten.
Der Universaldienst umfasst:
· Abholung
· Sortierung
· Transport und
· Zustellung von Postsendungen bis 2 kg und Postpaketen bis 10 kg sowie
· Dienste für Einschreib- und Wertsendungen.
Diese Grundversorgung muss sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend angeboten werden. In den Universaldienst fallen auch Postdienste betreffend Zeitungen und Zeitschriften.
Retourpakete, die vom Empfänger auf Grund einer Vereinbarung unfrei an den Absender zurückgeschickt werden können, fallen nicht in den Universaldienst.
An einem Werktag zur Beförderung übergebene inländische Briefsendungen müssen im jährlichen Durchschnitt zu einem Anteil von 95% am nächsten Werktag nach Abgabe (ausgenommen Samstage) und zu einem Anteil von 98% am übernächsten Werktag zugestellt werden. Der verbleibende Rest muss spätestens am vierten Werktag nach der Einlieferung (ausgenommen Samstage) zugestellt werden.
An einem Werktag zur Beförderung übergebene inländische Paketsendungen müssen im jährlichen Durchschnitt zu einem Anteil von 90% am zweiten Werktag nach Abgabe (ausgenommen Samstage). Der verbleibende Rest muss spätestens am fünften Werktag nach der Einlieferung (ausgenommen Samstage) zugestellt werden.
Brief- und Paketsendungen müssen vom Universaldienstbetreiber in der Regel an fünf Werktagen, ausgenommen Samstag, an die in der Anschrift genannte Wohn- oder Geschäftsadresse abgegeben werden, sofern mit dem Empfänger nichts anderes vereinbart wurde (z.B. Zustellung an ein Postfach). Tageszeitungen sind grundsätzlich auch an Samstagen zuzustellen. Die Zustellung an Landabgabekästen ist zulässig.
Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, eine ausreichende, flächendeckende Versorgung mit Postbriefkästen und/oder anderen Einrichtungen zur Abgabe von Briefsendungen sicherzustellen. In zusammenhängend verbauten Gebieten (wie z.B. Orts-oder Siedlungsgebieten) müssen Postbriefkästen so ausreichend vorhanden sein, dass im Regelfall Nutzerinnen und Nutzer innerhalb von 1 km um ihren Wohnsitz einen Postbriefkasten erreichen können. Bei der Errichtung von Postbriefkästen ist auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität Bedacht zu nehmen. Postbriefkästen sind von Montag bis Freitag mindestens einmal täglich zu leeren, die Leerungszeit ist am Postbriefkasten anzugeben.
Als flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen gilt ein Angebot von bundesweit mindestens 1.650 Post-Geschäftsstellen. In allen Bezirkshauptstädten sowie Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern müssen im Regelfall mehr als 90% der Einwohner eine Post-Geschäftsstelle innerhalb von 2 km erreichen können, in allen anderen Regionen innerhalb von 10 km.
Für andere Postdiensteanbieter als den Universaldienstbetreiber gelten diese Verpflichtungen nicht.
Briefsendungen können grundsätzlich durch Einwurf in Briefkästen oder Post-Versandboxen, bei Post-Geschäftsstellen, bei Landzustellern oder den „mobilen Postämtern“, die dieses Service anbieten, aufgegeben werden.
Briefsendungen sind nur solche, die mit einer Adresse des Empfängers versehen sind. Wenn als Adressangabe "an einen Haushalt" verwendet wird, ist es keine Briefsendung.
Nein, bei normalen Briefen ist dies ist nicht unbedingt erforderlich. Wenn die Briefsendung allerdings dann nicht zustellbar ist, so kann sie durch die Angabe des Absenders an diesen zurückgesandt werden. Wenn eine Postsendung „unanbringlich“ ist (d.h. sie kann weder an den Empfänger noch an den Absender zugestellt werden), so wird sie nach 6 Monaten versteigert oder entsorgt.
Bei Postpaketen ist jedoch eine Absenderangabe zwingend erforderlich.
Nicht ausreichend oder unfrankierte Sendungen werden an den Absender zurückgesendet. Die früher gehandhabte Form der Einhebung des Beförderungs-Entgeltes ("Strafporto") beim Empfänger wird nicht mehr angewandt.
Während eines gewissen Zeitraums werden die vom Empfänger ausgewählten Sendungsarten (z.B. Briefe, Pakete) an eine angegebene Adresse im Inland nachgesandt. Dies ist für einen Zeitraum von 30 Tagen (z.B. wegen Urlaubs) bis zu einem Jahr (z.B. wegen vorübergehender Abwesenheit oder wegen Umzuges) möglich.
Der Nachsendeauftrag gilt nur für den Empfänger selbst, kann aber auf bis zu 4 Personen ausgedehnt werden, wenn der Nachsendeauftrag die gleiche Adresse betrifft und auch an die gleiche Nachsendeadresse erfolgt.
Ein Nachsendeauftrag an eine ausländische Adresse ist möglich, jedoch sind dabei Einschränkungen zu beachten, da nicht alle Sendungsarten ins Ausland nachgesandt werden können. Auskünfte dazu erteilen die Postdiensteanbieter.
Während eines gewissen Zeitraums werden die vom Empfänger ausgewählten Sendungsarten (z.B. Briefe, Pakete) an eine angegebene Adresse im Inland nachgesandt. Dies ist für einen Zeitraum von 30 Tagen (z.B. wegen Urlaubs) bis zu einem Jahr (z.B. wegen vorübergehender Abwesenheit oder wegen Umzuges) möglich.
Der Nachsendeauftrag gilt nur für den Empfänger selbst, kann aber auf bis zu 4 Personen ausgedehnt werden, wenn der Nachsendeauftrag die gleiche Adresse betrifft und auch an die gleiche Nachsendeadresse erfolgt.
Ein Nachsendeauftrag an eine ausländische Adresse ist möglich, jedoch sind dabei Einschränkungen zu beachten, da nicht alle Sendungsarten ins Ausland nachgesandt werden können. Auskünfte dazu erteilen die Postdiensteanbieter.
Hier werden für den Empfänger einlangende Sendungen für einen gewissen Zeitraum bei der im Regelfall nächstgelegenen Post-Geschäftsstelle des Kunden gelagert. Nähere Auskünfte dazu erteilen die Postdiensteanbieter.
Ja, wenn eine Abstellgenehmigung erteilt wurde, die die Hinterlegung vor der Haustüre festlegt. Wir empfehlen eine Abstellgenehmigung generell aber nur dann zu erteilen, wenn ein wirklich sicherer, nicht einsehbarer und eindeutig festgelegter Ort zur Verfügung steht, der vor unbefugter Mitnahme durch Dritte und auch vor Beschädigung, Staub und Nässe schützt. Wurde eine Abstellgenehmigung erteilt, erklärt sich der Empfänger mit allen Folgen daraus (inklusive Verlust und Beschädigung der Sendung) einverstanden.
Eine Abstellgenehmigung kann beim jeweiligen Postdiensteanbieter beantragt werden. Sie gilt dann allerdings nur für diesen einen Postdiensteanbieter.
Wenn es wirklich so geschehen sein sollte, weiß das der Empfänger im Normalfall ja nicht, da eben keine Sendung angekommen ist bzw abgestellt wurde. Wenn eine erwartete Sendung nicht ankommt, sollte sich der Empfänger immer an den Absender wenden. Nur der Absender kann eine Nachforschung veranlassen.
Ja, dies ist zulässig, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird. Eine Zustimmung oder eine Vollmacht wird dafür nicht benötigt. Man kann jedoch dieser Art der Zustellung ausdrücklich und dauerhaft widersprechen. Dazu muss eine formelle Erklärung gegenüber dem betreffenden Postdiensteanbieter abgegeben werden. Die meisten Postdiensteanbieter halten dafür eigene Formulare bereit. Auch der Absender hat bereits beim Versand die Möglichkeit für eine einzelne Sendung die Zustellung nur an eine bestimmte Person (ohne Ersatzzustellung), festzulegen.
Nein, die so genannte Sendungsverfolgung ist keine verpflichtende Leistung des Postdiensteanbieters sondern ein rein freiwillige. Daher besteht auch kein Anspruch darauf, dass die dort eingetragenen Daten allzeit richtig sind und aktualisiert wurden. Möglicherweise erfolgt die Zustellung später. Nach dem Postmarktgesetz besteht kein Anspruch des Empfängers auf eine Zustellung zu einer gewissen Uhrzeit.
Wir empfehlen, die Sendung mit einem handschriftlichen Vermerk „Adressat unbekannt verzogen“ in den nächsten Briefkasten einzuwerfen.
Nein, es besteht keine solche Verpflichtung, ein Paket anzunehmen. Es ist ein reines Entgegenkommen des Nachbarn.
Vorsicht bei nicht persönlich bekannten Nachbarn (siehe unten Übernahme von Nachnahme-Paketen): Der Übernehmer einer Postsendung (z.B.: Nachbar) haftet für nichts, was aus der Sendung hervorkommt (also er haftet zB nicht dafür, ob es die „richtige“ Sendung war oder nicht).
Selbstverständlich hat der übernehmende Nachbar jedoch die Pflicht, die Sendung so „ordentlich“ zu behandeln, dass sie nicht beschädigt wird.
Vorsicht bei Nachnahme-Paketen: Hier ist ein Entgelt bei der Übernahme des Paketes zu bezahlen. Es ist daher eher zu empfehlen, als Nachbar eine solche Sendung nicht zu übernehmen, um nicht den Nachnahme-Betrag bezahlen zu müssen. Bei unbekannten Empfängern ist zudem fraglich, ob man das Nachnahme-Entgelt dann wieder zurückerhält.
Der Paketzusteller vermerkt den Namen des Nachbarn, bei dem das Paket abgegeben wurde. Als Nachbar unterzeichnen Sie auch beim Paketzusteller die Übernahme. Der Paketzusteller hinterlässt beim Empfänger die Verständigung, bei wem oder an welchem Hinterlegungsort das Paket abgegeben wurde.
Eine eingeschriebene Sendung erhält eine eindeutige Nummer, die den Verlauf der Sendung überprüfbar macht. Eine Einschreibesendung ist durch den Postdiensteanbieter pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert. Der Absender erhält über die Entgegennahme der Sendung und/oder die Aushändigung an den Empfänger eine Bestätigung (Einschreibzettel).
Normale Briefsendungen sind bis zu 75 Euro versichert, eine Wertsendung wird durch den Postdiensteanbieter in Höhe des vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert.
Achtung: Bei Briefsendungen, deren Wert 75 Euro übersteigt, ist eine Wertangabe daher zwingend vorgeschrieben. Dies gilt im Inland auch für wertvolle Dokumente wie Sparbücher, gültige Zahlungsmittel (in- und ausländisches Bargeld), Wertpapiere, Schecks, Kredit- oder Bankomatkarten, Sparkarten, und ähnliches. Bargeld und wertvolle Dokumente dürfen per Brief oder Paket generell nicht in das Ausland versandt werden.
Wird ein Wert von über 1.500 Euro angegeben, muss die Sendung versiegelt sein. Es gibt spezielle Wertbrief-Kuverts.
Normale Paketsendungen sind bis zu 510 Euro versichert. Bei Paketsendungen, deren Wert darüber liegt, ist eine Wertangabe zwingend vorgeschrieben.
Im Inland: Zur Versendung von Bargeld per Brief oder Paket (in- oder ausländische Zahlungsmittel wie Geldscheine oder Münzen) ist unbedingt ein Wertbrief oder Wertpaket mit entsprechender Versicherung zu verwenden.
Ins Ausland: Die Versendung von Bargeld ins Ausland per Brief oder Paket ist generell nicht zulässig - auch nicht per Wertbrief oder Wertpaket. Nähere Auskünfte dazu erteilen die unterschiedlichen Postdiensteanbieter.
Für internationale Wertbriefe und Wertpakete gelten eingeschränkte Bedingungen. Der Versand von Wertbriefen und Wertpaketen ist nicht in alle Länder möglich und auch in jenen Ländern, wo dies möglich ist, ergeben sich einzelne Einschränkungen hinsichtlich möglicher Gegenstände sowie der Höhe des Wertes. Nähere Auskünfte dazu erteilen die unterschiedlichen Postdiensteanbieter.
Wenn eine Sendung ist mit dem Vermerk „Eigenhändig“ gekennzeichnet wird, erfolgt die Abgabe der Sendung nur an die in der Anschrift genannte oder an eine bevollmächtigte Person.
Bei einer Einschreibesendung begleitet auf Wunsch des Absenders ein Rückschein die Sendung. Dieser Rückschein wird vom Empfänger bei Erhalt der Sendung unterzeichnet und an den Absender als Bestätigung des Erhalts der Sendung zurückgesandt.
Nachnahme ist eine Art der Zustellung, bei der der Empfänger die Sendung nur dann ausgehändigt erhält, nachdem er einen vom Absender festgelegten Betrag bezahlt hat. Dieser Betrag wird durch den Postdiensteanbieter bei der Zustellung vom Empfänger eingehoben und dann an den Absender überwiesen.
Grundsätzlich ja, jedoch nicht in alle Länder. Nähere Auskünfte dazu erteilen die Postdiensteanbieter.
Unadressierte Werbung
Bei nicht adressierten Sendungen mit dem Aufdruck „an einen Haushalt“, einfach in den Briefkasten geworfenen Sendungen ohne Anschrift oder Flugzettel handelt es sich meist um Werbesendungen.
Wenn Sie solche Sendungen nicht erhalten wollen, können Sie Ihren Briefkasten mit einem entsprechenden Aufkleber kennzeichnen. Diese Aufkleber sind bei verschiedenen Interessensvertretungen oder bei Konsumentenschutzorganisationen erhältlich und sind für alle Verteilorganisationen bindend.
Adressierte Werbung
Wenn Sie adressierte Werbung nicht erhalten möchten, besteht die Möglichkeit, sich in die so genannte „Robinsonliste“ eintragen zu lassen:
Ein von der Österreichische Post AG in einem Sammelumschlag versandtes unadressiertes Werbe- und Infomaterial für verschiedene Unternehmen.
Landabgabekästen sind externe Hausbrieffachanlagen, die im Einvernehmen mit dem Empfänger nicht direkt an der Zustelladresse errichtet werden, um bei bestimmten Zustelladressen (wie etwa Adressen in Streulagen, bei Gartensiedlungen und dgl.) eine vereinfachte, zentrale Zustellung zu ermöglichen. Üblicherweise haben Landabgabekästen mehrere getrennte Fächer für verschiedene Empfänger und sind an einer zentralen Stelle für das betreffende Gebiet (z.B. an einer Straßenkreuzung oder an Zufahrtsstraßen) angebracht.
Landabgabekästen, die bereits vor dem 1.1.2011 bestanden haben, dürfen auch ohne Zustimmung des Empfängers weiter für die Zustellung verwendet werden.
Das sind Zusteller, die Produkte des Universaldienstes (Briefe und Pakete) nicht nur zustellen, sondern auch entgegennehmen und weiterleiten.
Das sind entsprechend ausgerüstete Fahrzeuge zur mobilen Versorgung von Nutzerinnen und Nutzern mit allen Leistungen des Universaldienstes (z.B. Entgegennahme, Weiterleitung und Ausfolgung von Briefen und Paketen) einschließlich des Verkaufs von Briefmarken.
Postdiensteanbieter erbringen gewerblich einen oder mehrere Postdienste.
In Österreich muss die Erbringung eines Postdienstes bei der RTR-GmbH angezeigt werden. Einen Link zur Liste der aktuell angezeigten Postdiensteanbieter finden Sie am Ende der Seite.
Postdiensteanbieter müssen dafür sorgen, dass ihre Mitarbeiter im Zustelldienst dem Unternehmen zuordenbar sind, etwa durch erkennbare Uniformen. Die von Ihnen beförderten Sendungen müssen ihrem Unternehmen jeweils zuordenbar sein, etwa durch Aufkleber mit dem Firmennamen.
Für den Fall, dass eine persönliche Zustellung der Sendungen beim Empfänger nicht möglich ist, müssen sie dafür Sorge tragen, dass diese Sendungen zur Abholung durch den Empfänger hinterlegt werden. Der Hinterlegungsort darf nicht unangemessen weit von der Empfangsadresse entfernt sein und muss im Regelfall mindestens 20 Stunden wöchentlich verteilt auf 5 Werktage geöffnet sein. Weiters muss ein Beschwerdemanagement eingerichtet werden, bei dem Nutzer Streit- und Beschwerdefälle einbringen können.
Der Universaldienst stellt die Grundversorgung aller Nutzer mit Postdiensten sicher. Er muss flächendeckend im Bundesgebiet angeboten werden und muss zu einem erschwinglichen Preis und mit einer gewissen Qualität für alle Nutzer zugänglich sein. Der Universaldienst umfasst:
Diese Grundversorgung muss sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend angeboten werden. Mitumfasst sind auch Postdienste betreffend Zeitungen und Zeitschriften. Retourpakete, die vom Empfänger auf Grund einer Vereinbarung unfrei an den Absender zurückgeschickt werden können, fallen nicht in den Universaldienst.
Die Österreichische Post AG ist verpflichtet, den Universaldienst zu erbringen. Auch andere Postdiensteanbieter dürfen die genannten Dienste anbieten.
An einem Werktag zur Beförderung übergebene inländische Briefsendungen müssen im jährlichen Durchschnitt zu einem Anteil von 95% am nächsten Werktag nach Abgabe (ausgenommen Samstage) und zu einem Anteil von 98% am übernächsten Werktag zugestellt werden. Der verbleibende Rest muss spätestens am vierten Werktag nach der Einlieferung (ausgenommen Samstage) zugestellt werden.
An einem Werktag zur Beförderung übergebene inländische Paketsendungen müssen im jährlichen Durchschnitt zu einem Anteil von 90% am zweiten Werktag nach Abgabe (ausgenommen Samstage). Der verbleibende Rest muss spätestens am fünften Werktag nach der Einlieferung (ausgenommen Samstage) zugestellt werden.
Brief- und Paketsendungen müssen vom Universaldienstbetreiber in der Regel an fünf Werktagen, ausgenommen Samstag, an die in der Anschrift genannte Wohn- oder Geschäftsadresse abgegeben werden, sofern mit dem Empfänger nichts anderes vereinbart wurde (z.B. Zustellung an ein Postfach). Tageszeitungen sind grundsätzlich auch an Samstagen zuzustellen. Die Zustellung an Landabgabekästen ist zulässig, siehe auch Link am Ende der Seite.
Der Universaldienstbetreiber ist verpflichtet, eine ausreichende, flächendeckende Versorgung mit Postbriefkästen und/oder anderen Einrichtungen zur Abgabe von Briefsendungen sicherzustellen. In zusammenhängend verbauten Gebieten (wie z.B. Orts-oder Siedlungsgebieten) müssen Postbriefkästen so ausreichend vorhanden sein, dass im Regelfall Nutzer innerhalb von 1 km um ihren Wohnsitz einen Postbriefkasten erreichen können. Bei der Errichtung von Postbriefkästen ist auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität Bedacht zu nehmen. Postbriefkästen sind von Montag bis Freitag mindestens einmal täglich zu leeren, die Leerungszeit ist am Postbriefkasten anzugeben.
Als flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen gilt ein Angebot von bundesweit mindestens 1.650 Post-Geschäftsstellen. In allen Bezirkshauptstädten sowie Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern müssen im Regelfall mehr als 90% der Einwohner eine Post-Geschäftsstelle innerhalb von 2 km erreichen können, in allen anderen Regionen innerhalb von 10 km.
Für andere Postdiensteanbieter als den Universaldienstbetreiber gelten diese Verpflichtungen nicht.