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Öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste

Notrufdienste dienen der Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder Vermögen. Öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste können festgelegt werden, wenn für die betreffenden Dienste unabhängig von dieser Verordnung ein gesetzlicher Auftrag besteht.

Öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste sind durch die KEM-V 2009 festgelegt für:

Kurzruf­nummerVerwendungszweck
112Einheitliche europäische Notrufnummer
122Feuerwehrzentralen
128Notrufnummer bei Gasgebrechen
133Polizei
140Bergrettung
141Ärztenotdienst
142Telefonseelsorge
144Rettungsdienst
147Notrufdienst für Kinder und Jugendliche

Die speziell für diese Kurzrufnummern relevanten Bestimmungen finden sich insbesondere in den §§ 17 bis 22 der KEM-V 2009.

112

Informationen zur einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 sind auf den Seiten der Europäischen Kommission zu 112 zu finden.

Notrufrouting

Unter Notrufrouting ist die Zustellung von Notrufen in Abhängigkeit vom Anruferstandort zu verstehen. Dies ist notwendig, um den Hilfesuchenden unmittelbar mit der örtlich zuständigen Leitstelle bzw. Disponenten zu verbinden und somit die Grundlage für eine rasche Hilfeleistung zu ermöglichen.

Die Varianten, wie die Ortsinformation des Anrufers an das Zielnetz übermittelt wird, sind im Anhang 16 des Zusammenschaltungsangebotes (Rubrik AGB, Punkt Standardangebote, "Zusammenschaltungsvertrag") der A1 Telekom Austria Aktiengesellschaft und in der AK-TK Empfehlung EP 011 festgelegt.

Für die Variante 3 sind die hier zum Download bereitgestellten ef-Kennungen zu verwenden.

Positionspapier Routing von Notrufen gemäß § 122 TKG 2021

Testnotrufnummer

Am 07.03.2023 erfolgte die Zuteilung der Notrufnummer 129899 an die Notruf NÖ GmbH. Diese Notrufnummer darf ausschließlich für Testzwecke genutzt werden. Ziel dieser Tests ist insbesondere das „Verhalten“ unterschiedlicher Endgeräte und Netzelemente in unterschiedlichen Szenarien im Falle eines Notrufs unter gleichwertigen Bedingungen wie bei einem Anruf zu einer gesetzlich definierten Notrufnummer zu testen.
Die Zuteilung ist befristet bis 08.09.2023.

Mit Bescheid vom 07.10.2026 wurde die Zuteilung der Notrufnummer 129899 an die Notruf NÖ GmbH bis 07.04.2027 verlängert. 

Meldungen im Zusammenhang mit der Standort-/Stammdatenabfrage bei Notrufen

Gemäß § 5 Abs 1 Standort-V sind Meldungen betreffend Schlechtfälle im Zusammenhang mit einem nicht den Genauigkeitskriterien entsprechenden Anruferstandort an die RTR ausschließlich im von dieser vorgegebenen elektronischen Format zu übermitteln.  Dies hat gemäß § 5 Abs 2 Standort-V spätestens zwei Werktage nach Auftreten des Schlechtfalls zu erfolgen.

Bis zur Einführung eines elektronischen Meldesystems über das eRTR-Portal haben solche Meldungen per E-Mail an nrw@rtr.at unter Angabe der folgenden Punkte zu erfolgen:

  • Gewählt Notrufnummer
  • Nummer des Anrufers
  • Datum und Uhrzeit des Notrufes (nicht älter als zwei Tage)
  • Standortabweichung 
    • Empfangener Standort inkl. Art der Ermittlung (AML, Abfrage beim Betreiber, … )
    • Tatsächlicher Standort des Anrufers 
  • Weitere Angaben, sofern vorhanden (zB. Endgeräte-Modell)

Meldungen im Zusammenhang mit der Erreichbarkeit von Notrufen

Gemäß § 123 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) haben Anbieter und Betreiber der Regulierungsbehörde, den betroffenen Bescheidinhabern von Notrufnummern sowie den betroffenen Notrufabfragestellen Sicherheitsvorfälle, die beträchtliche Auswirkungen auf die Erreichbarkeit von Notrufnummern hatten, unverzüglich mitzuteilen. Folgende Sachverhalte sind davon umfasst:

  • Ein Vorfall ist jedenfalls mitzuteilen, wenn eine Notrufnummer aus einem Kommunikationsnetz für Teilnehmer eines verfügbaren öffentlichen Sprachkommunikationsdienst nicht erreichbar ist.
  • Die Nichterreichbarkeit einer Notrufnummer ist auch dann mitzuteilen, wenn der Sprachkommunikationsdienst aus Sicht des Teilnehmers nur teilweise verfügbar ist (beispielsweise, wenn für Teilnehmer lediglich einige Rufnummern erreichbar sind, aber zumindest eine Notrufnummer nicht).
  • Darüber hinaus ist ein Vorfall auch dann mitzuteilen, wenn der Sprachkommunikationsdienst der Notrufleitstelle, an dem ein Notruf terminiert, für passive Gespräche nicht verfügbar ist, unabhängig davon, ob die Notrufnummer (z.B. durch automatische Weiterleitung) erreichbar ist oder nicht.

Bis zur Einführung eines elektronischen Meldesystems über das eRTR-Portal haben solche Meldungen per E-Mail an nrw@rtr.at unter Angabe der folgenden Punkte zu erfolgen: 

  • Betroffene Notrufnummer
  • Betroffenes Gebiet (politische/r Bezirk/e)
  • Art des Netzes/Dienstes (Mobilnetz, Festnetz, nomadische Dienste)
  • Datum und Uhrzeit des Beginns des Vorfalles
  • Datum und Uhrzeit der Behebung des Vorfalles
  • Kurzbeschreibung des Vorfalles
  • Ursache