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(0)5 Bereichskennzahlen für private Netze mit geregelter Entgeltobergrenze

Ein privates Netz ist ein Kommunikationsnetz einer juristischen Person oder eines Verbundes solcher, dass über mehrere Standorte verteilt ist und mit dem kein öffentlicher Kommunikationsdienst erbracht wird. Für die Zuteilung einer Bereichskennzahl für ein privates Netz sind daher mindestens zwei unterschiedliche Standorte erforderlich.

Zweck eines privaten Netzes ist es, insbesondere Mitarbeiter eines Unternehmens mit mehreren Standorten unter einer österreichweit einheitlichen Zugangsnummer erreichbar zu machen. Die Definition eines privaten Netzes schließt auch virtuelle private Netze ein.

Mit Erlass der 7. Novelle der KEM-V 2009 wurde folgende Entgeltobergrenze festgelegt:

Anrufe zu Rufnummern im Bereich für private Netze müssen tariflich und abrechnungstechnisch gleich behandelt werden wie Anrufe zu geografischen oder mobilen Rufnummern. Das bedeutet, dass sowohl das Minutenentgelt als auch die Inkludierung in Minutenpakete ident zu Anrufen zu geografischen oder mobilen Rufnummern festgelegt werden müssen. Ob das Entgelt an geografische oder mobile Rufnummern angeglichen wird, obliegt dem jeweiligen Kommunikationsdienstebetreiber.

Eine nationale Rufnummer für ein privates Netz besteht aus einer fünf- oder sechsstelligen Bereichskennzahl, wobei bei einer fünfstelligen Bereichskennzahl die private Teilnehmernummer mindestens dreistellig und bei einer sechsstelligen Bereichskennzahl die private Teilnehmernummer mindestens zweistellig sein muss (siehe auch Dokument "Infoblatt_05.pdf"). Die Bereichskennzahlen beginnen mit den Ziffernkombinationen 501 bis 509, 517, 57 und 59

Für die Realisierung einer Vermittlungsfunktion in privaten Netzen kann die private Teilnehmernummer kürzer sein oder ganz entfallen. Alle anderen Rufnummern müssen aber eine Mindestlänge von 8 Ziffern haben.

Die speziell für diesen Rufnummernbereich relevanten Bestimmungen finden sich insbesondere in den §§ 55 bis 59a der KEM-V 2009. Eine unbedingt notwendige Voraussetzung für die Zuteilung ist das Vorhandensein zweier unterschiedlicher Standorte innerhalb Österreichs.

Unten stehen das entsprechende Antragsformular sowie Informationen zur Nutzung der Bereichskennzahl in Form eines Infoblattes zum Download bereit. Es besteht aber auch die Möglichkeit, Rufnummernanträge nach erfolgter Erstanmeldung über das eRTR Web-Interface zu beantragen.