Die wichtigsten Informationen und Nachweise für die rasche Bearbeitung Ihres Förderansuchens
Mit 18. September 2025 sind die neuen Richtlinien für den Privatrundfunkfonds und den Nichtkommerziellen Rundfunkfonds in Kraft getreten. Diese sind bis Ende 2028 in Kraft und wurden gemeinsam mit Markt und Fachbeirat abgestimmt.
Die wichtigsten Änderungen finden Sie hier für den Privatrundfunkfonds und hier für den Nichtkommerziellen Rundfunkfonds.
Das elektronische Einreichportal (eRTR-Portal) ist von 1. bis 31. Oktober 2025 für Förderansuchen geöffnet. Bitte planen Sie ausreichend Zeit für die Eingabe ein und überprüfen Sie vorab Ihre Stammdaten und Vorlagen im eRTR-Portal. Bei Fragen sind wir gerne für Sie da!
Damit Ihr Förderansuchen im Bereich des Privatrundfunkfonds und des Nichtkommerziellen Rundfunkfonds rasch und ohne Verzögerungen bearbeitet werden kann, haben wir die wichtigsten Informationen für Sie übersichtlich zusammengestellt. Von aktuellen Nachweisen bis hin zu neuen Erklärungen erfahren Sie hier, worauf Sie bei der Einreichung achten sollten - kompakt, klar und praxisnah.
Nachweise dürfen nicht älter als 3 Monate sein, ausgenommen hiervon sind der Jahresabschluss; das Redaktionsstatut; die KI-Leitlinie; die Bestätigung einer/eines unabhängigen Wirtschaftstreuhänder:in, dass es sich um kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 18 AGVO handelt und der Aktionsplan zur Förderung der Barrierefreiheit
Sämtliche Unterlagen sind in gut lesbarer Form zu übermitteln.
Aktuelles Redaktionsstatut gemäß § 5 MedienG oder je nach Unternehmensgröße vergleichbare Selbstbindungsmaßnahmen.
Das Redaktionsstatut muss jedenfalls die redaktionelle Unabhängigkeit und die journalistische Freiheit sowie die Zusammenarbeit in publizistischen Angelegenheiten regeln, also insbesondere Zuständigkeiten, Mitwirkungsrechte und Entscheidungsprozesse der Redaktion im redaktionellen Alltag.
Bestätigung, dass die Rundfunkveranstalter:innen mit einem von ihnen redaktionell verantworteten Inhalt in ihrem Medium in dem dem Ansuchen vorangegangenen Jahr weder:
Diese Nachweise (gerne auch in einem Dokument) können durch ein vertretungsbefugtes Organ oder durch einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person erfolgen
Dieser Nachweis kann durch ein vertretungsbefugtes Organ oder durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person erfolgen.
Nachweis: Auskunft der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft
„Beschreibung des Projekts in Kurzform zum Zweck der Veröffentlichung.“
Stellen Sie sicher, dass Ihre Projektbeschreibung keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten oder vertrauliche Informationen enthält.
Wir sind gerne für Sie da – kontaktieren Sie uns unter foerderungen@rtr.at .