Newsletter RTR Medien

  • Newsletter
    04/2025
  • Datum
    09.10.2025

Neue Richtlinien: Privatrundfunkfonds und Nichtkommerzieller Rundfunkfonds - jetzt bis 31. Oktober einreichen

Die wichtigsten Informationen und Nachweise für die rasche Bearbeitung Ihres Förderansuchens

Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Förderansuchen reibungslos einzureichen © RTR/MEn

Mit 18. September 2025 sind die neuen Richtlinien für den Privatrundfunkfonds und den Nichtkommerziellen Rundfunkfonds in Kraft getreten. Diese sind bis Ende 2028 in Kraft und wurden gemeinsam mit Markt und Fachbeirat abgestimmt.

Die wichtigsten Änderungen finden Sie hier für den Privatrundfunkfonds und hier für den Nichtkommerziellen Rundfunkfonds.

Das elektronische Einreichportal (eRTR-Portal) ist von 1. bis 31. Oktober 2025 für Förderansuchen geöffnet. Bitte planen Sie ausreichend Zeit für die Eingabe ein und überprüfen Sie vorab Ihre Stammdaten und Vorlagen im eRTR-Portal. Bei Fragen sind wir gerne für Sie da!

Gut vorbereitet ins Förderansuchen: Das ist jetzt wichtig für den Privatrundfunkfonds und den Nichtkommerziellen Rundfunkfonds

Damit Ihr Förderansuchen im Bereich des Privatrundfunkfonds und des Nichtkommerziellen Rundfunkfonds rasch und ohne Verzögerungen bearbeitet werden kann, haben wir die wichtigsten Informationen für Sie übersichtlich zusammengestellt. Von aktuellen Nachweisen bis hin zu neuen Erklärungen erfahren Sie hier, worauf Sie bei der Einreichung achten sollten - kompakt, klar und praxisnah. 

Aktualität der Nachweise

Nachweise dürfen nicht älter als 3 Monate sein, ausgenommen hiervon sind der Jahresabschluss; das Redaktionsstatut; die KI-Leitlinie; die Bestätigung einer/eines unabhängigen Wirtschaftstreuhänder:in, dass es sich um kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 18 AGVO handelt und der Aktionsplan zur Förderung der Barrierefreiheit

Lesbarkeit

Sämtliche Unterlagen sind in gut lesbarer Form zu übermitteln.

Erforderliche Nachweise in der Vorlage

  • Eine aktuelle Abfrage des Steuerkontos (FinanzOnline) oder Unbedenklichkeitsbescheinigun
  • Ein aktueller Kontoauszug der Beitragsabrechnung (Sozialversicherung) oder Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers inklusive Formblatt, dass es sich um kein "Unternehmen in Schwierigkeiten" im Sinne des Artikel 2 Abs 18 der Verordnung (EU) Nr.651/2014 (AGVO) handelt (bezugnehmend auf den aktuellen Jahresabschluss

Neu unter dem Punkt Erklärungen (Vorlage)

Aktuelles Redaktionsstatut gemäß § 5 MedienG oder je nach Unternehmensgröße vergleichbare Selbstbindungsmaßnahmen.

Das Redaktionsstatut muss jedenfalls die redaktionelle Unabhängigkeit und die journalistische Freiheit sowie die Zusammenarbeit in publizistischen Angelegenheiten regeln, also insbesondere Zuständigkeiten, Mitwirkungsrechte und Entscheidungsprozesse der Redaktion im redaktionellen Alltag.

Bestätigung, dass die Rundfunkveranstalter:innen mit einem von ihnen redaktionell verantworteten Inhalt in ihrem Medium in dem dem Ansuchen vorangegangenen Jahr weder:

  • zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufgerufen wurde;
  • Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürwortet wurde;
  • wiederholt zur allgemeinen Missachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet aufgefordert wurde;
  • wiederholt zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufgestachelt wurde

Diese Nachweise (gerne auch in einem Dokument) können durch ein vertretungsbefugtes Organ oder durch einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person erfolgen

Bestätigung, dass keine Rückforderungsanordnung aufgrund einer Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt besteht.

Dieser Nachweis kann durch ein vertretungsbefugtes Organ oder durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person erfolgen.

Bestätigung, dass im betreffenden Medium keine gerichtlich strafbare Handlung gemäß § 283 StGB oder nach dem Verbotsgesetz verwirklicht wurde und keine gerichtliche Verurteilung nach diesen Bestimmungen vorliegt.

Nachweis: Auskunft der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft

Wichtiger Hinweis zur Projektbeschreibung

„Beschreibung des Projekts in Kurzform zum Zweck der Veröffentlichung.“
Stellen Sie sicher, dass Ihre Projektbeschreibung keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten oder vertrauliche Informationen enthält.

Sie haben Fragen?

Wir sind gerne für Sie da – kontaktieren Sie uns unter foerderungen@rtr.at .


Weitere Informationen

Gerne halten wir Sie am Laufenden!

Ich stimme der Verarbeitung meiner hier angegebenen E-Mail-Adresse laut den Bestimmungen zum Datenschutz ausdrücklich zu. Diese Zustimmung kann ich jederzeit widerrufen.