Betreiber/-in eines (Rundfunk-)Kommunikationsnetzes ist ein Unternehmen, das die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Gesamtheit der Netzfunktionen eines Netzes für Hörfunk und Fernsehen sowie Kabelrundfunknetze (Rundfunknetze) ausübt.
Zu den nicht leitungsgebundenen (Rundfunk-)Kommunikationsnetzen zählen typischerweise terrestrische Sendeanlagen. Unter diese Anzeigepflicht fällt aber auch die Weiterverbreitung über ein Satellitennetz und der Wiederverkauf von Transponderkapazitäten für die Weiterverbreitung von Rundfunk über ein Satellitennetz.
Die Gestaltung und Verbreitung eines eigenen Rundfunkprogramms ("Rundfunkveranstalter/-in") ist von dieser Anzeige nicht umfasst; dies bedarf einer eigenen rundfunkrechtlichen Bewilligung. Die Anzeige eines Kommunikationsnetzes ist lediglich erforderlich, wenn Sie Rundfunkprogramme (anderer) über ein Netz weiterverbreiten und diesen Dienst öffentlich anbieten.
Informationen zur Anzeige leitungsgebundener Netze (insb. Kabelnetze) erhalten Sie hier.
Die hier dargestellten Informationen enthalten keine vollständige Darstellung der Rechtsvorschriften und auch keine rechtlich verbindlichen Anforderungen, die über die allein maßgeblichen geltenden Rechtsvorschriften (insbesondere das Telekommunikationsgesetz 2003, das KommAustria-Gesetz und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz) hinausgehen.
Es wird Ihnen dringend empfohlen, sich vor Beginn der Bereitstellung des Kommunikationsnetzes mit dem Telekommunikationsgesetz 2003 sowie den wesentlichen Bestimmungen des KommAustria-Gesetzes vertraut zu machen, zumal Sie im Falle der Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes für die Einhaltung der entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen einstehen müssen.
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Die wesentliche rechtliche Grundlage für das Verfahren bildet das Telekommunikationsgesetz 2003.
Daneben sind insbesondere noch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das KommAustria-Gesetz von Relevanz.
Keine.
Ihre Anzeige muss folgende Angaben enthalten und Sie müssen folgende Unterlagen oder Dokumente in Kopie beilegen:
- Vollständiger Name (Firma)
- Anschrift (samt Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
-- Beschreibung angebotenen Dienstleistung
-- Beschreibung der technischen Voraussetzungen beim Anbieter/-in und beim Endkunden/-in
-- Beschreibung der verwendeten Infrastrukturkomponenten
-- Beschreibung des verwendeten Kommunikationsnetzes
-- Beschreibung des Kundenkreises (Privatkunden/-innen, Firmenkunden/-innen, andere Kommunikationsdienste- oder Kommunikationsnetzbetreiber/-innen)
Die KommAustria kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen. Zum Beispiel wenn die Daten in Ihren Unterlagen nicht übereinstimmen oder wenn Zweifel bestehen.
Die Anzeige kann jederzeit eingebracht werden.
Zuständig für die Prüfung Ihrer Anzeige eines Fernsehprogramms ist die KommAustria. Als Geschäftsstelle dient ihr die RTR-GmbH.
Nach Einlangen ihrer Anzeige wird diese von der KommAustria in formaler Hinsicht (Zulässigkeit, etwaige Mängel) geprüft.
Ist Ihre Anzeige mangelhaft, weil er etwa nicht alle erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, ergeht ein Mängelbehebungsauftrag. Wenn Sie die fehlenden Unterlagen oder Angaben nicht innerhalb der festgelegten Frist nachreichen, wird Ihre Anzeige zurückgewiesen.
Wenn die KommAustria Grund zur Annahme hat, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt, teilt sie Ihnen dies binnen einer Woche mit und wird weitere Ermittlungen durchzuführen. Ergibt das weitere Ermittlungsverfahren, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt, können Sie die Erlassung eines Feststellungsbescheids darüber verlangen. Falls Sie dies nicht tun, wird das Verfahren eingestellt.
Sofern die Anzeige zulässig und vollständig ist, wird die Anzeige durch die KommAustria entgegengenommen und wird eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige ausgestellt.
Für die Anzeige fallen keine Verwaltungsgebühren an.
Sie werden ersucht, die Anzeigen elektronisch über ein eigens hierzu eingerichtetes Webportal eRTR durchführen. Dort finden Sie auch ein elektronisches Anzeigeformular. Nach erstmaliger Freischaltung können die Daten auch jederzeit online aktualisiert werden.
Bitte beachten Sie, dass Anträge juristischer Personen grundsätzlich von einem vertretungsbefugten Organ, also etwa einem/einer Geschäftsführer/-in oder einem/einer Prokurist/-in (im Falle von nur gemeinsam vertretungsbefugten Personen durch diese gemeinsam), unterzeichnet sein müssen (firmenbuchmäßige Zeichnung).
Sie können auch andere Personen mit ihrer Vertretung vor der KommAustria betrauen. In diesem Fall müssen Sie mit Ihrem Antrag eine von Ihnen bzw. bei juristischen Personen dem vertretungsbefugten Organ ordnungsgemäß gezeichnete Vollmacht vorlegen (ausgenommen bei berufsmäßigen Parteienvertretern/-innen wie z.B. Rechtsanwälten/-innen oder Notaren/-innen).