Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH zu verantworten, dass die A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH gemäß § 30b Abs. 2 AMD-Gfür die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 jeweils für Ihre audiovisuellen Mediendienste
a) Livestream "oe24 TV" (laut Anzeige zu KOA 1.950/16-019 vom 24.06.2016) keinen Aktionsplan
i. erstellt,
ii. veröffentlicht und
iii. der Regulierungsbehörde übermittelt hat;
b) Kabelfernsehprogramm „oe24 TV“ (laut Anzeige zu KOA 1.950/16-019 vom 24.06.2016) keinen Aktionsplan
i. erstellt,
ii. veröffentlicht und
iii. der Regulierungsbehörde übermittelt hat;
c) Fernsehprogramm „oe24 TV“ (laut Zulassung zu KOA 2.135/16-005 vom 24.08.2016) keinen Aktionsplan
i. erstellt,
ii. veröffentlicht und
iii. der Regulierungsbehörde übermittelt hat;
d) Abrufdienst „oe24 TV“ (laut Anzeige zu KOA 1.950/17-011 vom 08.02.2017) keinen Aktionsplan
i. erstellt,
ii. veröffentlicht und
iii. der Regulierungsbehörde übermittelt hat;
e) YouTube Channel „oe24.TV“ (laut Anzeige zu KOA 1.950/18-054 vom 01.09.2016) keinen Aktionsplan
i. erstellt,
ii. veröffentlicht und
iii. der Regulierungsbehörde übermittelt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"