• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    30.03.2023
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 3.002/23-003

Straferkenntnis wegen Nichterstellung eines Aktionsplans

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH zu verantworten, dass die A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH gemäß § 30b Abs. 2 AMD-Gfür die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 jeweils für Ihre audiovisuellen Mediendienste

a) Livestream "oe24 TV" (laut Anzeige zu KOA 1.950/16-019 vom 24.06.2016) keinen Aktionsplan
i. erstellt,
ii. veröffentlicht und
iii. der Regulierungsbehörde übermittelt hat;

b) Kabelfernsehprogramm „oe24 TV“ (laut Anzeige zu KOA 1.950/16-019 vom 24.06.2016) keinen Aktionsplan
i. erstellt,
ii. veröffentlicht und
iii. der Regulierungsbehörde übermittelt hat;

c) Fernsehprogramm „oe24 TV“ (laut Zulassung zu KOA 2.135/16-005 vom 24.08.2016) keinen Aktionsplan
i. erstellt,
ii. veröffentlicht und
iii. der Regulierungsbehörde übermittelt hat;

d) Abrufdienst „oe24 TV“ (laut Anzeige zu KOA 1.950/17-011 vom 08.02.2017) keinen Aktionsplan
i. erstellt,
ii. veröffentlicht und
iii. der Regulierungsbehörde übermittelt hat;

e) YouTube Channel „oe24.TV“ (laut Anzeige zu KOA 1.950/18-054 vom 01.09.2016) keinen Aktionsplan
i. erstellt,
ii. veröffentlicht und
iii. der Regulierungsbehörde übermittelt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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