Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH zu verantworten, dass die A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH gemäß § 30b Abs. 2 AMD-Gfür die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 jeweils für Ihre audiovisuellen Mediendienste
a) Livestream "oe24 TV" (laut Anzeige zu KOA 1.950/16-019 vom 24.06.2016) keinen Aktionsplan
i. erstellt,
ii. veröffentlicht und
iii. der Regulierungsbehörde übermittelt hat;
b) Kabelfernsehprogramm „oe24 TV“ (laut Anzeige zu KOA 1.950/16-019 vom 24.06.2016) keinen Aktionsplan
i. erstellt,
ii. veröffentlicht und
iii. der Regulierungsbehörde übermittelt hat;
c) Fernsehprogramm „oe24 TV“ (laut Zulassung zu KOA 2.135/16-005 vom 24.08.2016) keinen Aktionsplan
i. erstellt,
ii. veröffentlicht und
iii. der Regulierungsbehörde übermittelt hat;
d) Abrufdienst „oe24 TV“ (laut Anzeige zu KOA 1.950/17-011 vom 08.02.2017) keinen Aktionsplan
i. erstellt,
ii. veröffentlicht und
iii. der Regulierungsbehörde übermittelt hat;
e) YouTube Channel „oe24.TV“ (laut Anzeige zu KOA 1.950/18-054 vom 01.09.2016) keinen Aktionsplan
i. erstellt,
ii. veröffentlicht und
iii. der Regulierungsbehörde übermittelt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“