Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Mag. Katharina Werni, MA, und Mag. Romeo Felsenreich die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt haben, dass sie ihre Tätigkeit als Anbieter des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „sommertage“, abrufbar unter https://www.instagram.com/sommertageblog/reels/ nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria angezeigt haben.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheids entspricht nicht dem Originnal.
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G
Ausbau einer bundesweiten Zulassung