Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Mag. Katharina Werni, MA, und Mag. Romeo Felsenreich die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt haben, dass sie ihre Tätigkeit als Anbieter des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „sommertage“, abrufbar unter https://www.instagram.com/sommertageblog/reels/ nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria angezeigt haben.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheids entspricht nicht dem Originnal.
Verletzung von Werbebestimmungen
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX B"
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX A"
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf