• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    29.07.2026
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Mag. Katharina Werni, MA#Mag. Romeo Felsenreich
  • GZ
    2026-0.246.427-3-A

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Mag. Katharina Werni, MA, und Mag. Romeo Felsenreich die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt haben, dass sie ihre Tätigkeit als Anbieter des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „sommertage“, abrufbar unter https://www.instagram.com/sommertageblog/reels/ nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria angezeigt haben.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheids entspricht nicht dem Originnal.

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