Die KommAustria hat der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 5 TKG 2021 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 AMD-G im Rahmen der Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX A“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 20.07.2026, GZ 2025-0.638.434-4-A) die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheids entspricht nicht dem Original.
Verletzung von Werbebestimmungen
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX B"
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf