Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Anbieter audiovisueller Mediendienste gemäß § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Gerald Hofer als Anbieter des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Gery-Kocht -das Beste ganz einfach“ § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er die am 20.02.2020 zum Abruf bereitgestellten und Produktplatzierung enthaltenden Sendungen
a. „Samir kocht Putengeschnetzeltes“ (https://www.youtube.com/watch?v=pEcfEMo8FH4) und
b. „Toast Hawaii aus dem Multidampfgarer“ (https://www.youtube.com/watch?v=FlIIK_8sqTQ)
nicht an ihrem Anfang und an ihrem Ende als Produktplatzierungen enthaltend gekennzeichnet hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“