Die KommAustria hat auf Antrag der U1 Tirol Medien GmbH vom 22.08.2024 § 22 Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass nach Abtretung von 73,6 % der sich im Eigentum des Ing. Günther Berghofers befindlichen Anteile an die Stadtgalerien Schwaz GmbH weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.