Die KommAustria hat der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Körperschaft des öffentlichen Rechts, gemäß Art. 22 Abs. 2 DSA und § 2 Abs. 3 Z 3 des KDD-G den Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber in den Bereichen Konsumentenschutz, Datenschutz und die Privatsphäre sowie Persönlichkeitsrechte zuerkannt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde gegen den ORF
Abweisung eines Einspruchs gegen die Liste der zur Redakteurssprecherwahl wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter
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