Die KommAustria hat den Antrag auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenfernsehen von A vom 19.03.2024 betreffend eine „Sendelizenz für ein Vollprogramm“ wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.