Die KommAustria hat die Anzeige von A vom 05.03.2024 betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf „YouTube,“ und „TikTok“ wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.