• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    10.04.2024
  • Unterkategorie
    Sonstiges
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.950/24-037

Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes

Die KommAustria hat die Anzeige von A vom 05.03.2024 betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf „YouTube,“ und „TikTok“ wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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