• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    25.07.2024
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.950/24-100

Feststellungsbescheid

Die KommAustria hat aufgrund des Antrages von A vom 04.03.2024, betreffend den YouTube-Kanal „Lord of Laughter“, abrufbar unter https://www.youtube.com/@LordofLaughter110, gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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