Die KommAustria hat aufgrund des Antrages von A vom 04.03.2024, betreffend den YouTube-Kanal „Lord of Laughter“, abrufbar unter https://www.youtube.com/@LordofLaughter110, gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich um einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.