Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Community TV-GmbH am 30.06.2023 im Fernsehprogramm "OKTO" die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie mit der Sendung "Mulatschag/Austro Zone" eine gesponserte Sendung ausgestrahlt hat, ohne diese an ihrem Beginn um ca. 11:03:04 Uhr oder an ihrem Ende um ca. 11:20:50 Uhr als gesponsert zu kennzeichnen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“