Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Community TV-GmbH am 30.06.2023 im Fernsehprogramm "OKTO" die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie mit der Sendung "Mulatschag/Austro Zone" eine gesponserte Sendung ausgestrahlt hat, ohne diese an ihrem Beginn um ca. 11:03:04 Uhr oder an ihrem Ende um ca. 11:20:50 Uhr als gesponsert zu kennzeichnen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.