• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    02.07.2024
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Linda Baier
  • GZ
    KOA 1.960/24-078

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige einer Abrufdienst

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Linda Baier die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie ihre Tätigkeit als Anbieterin der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf
a. https://www.tiktok.com/@linda.lime
b. https://www.instagram.com/linda_lime/
nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme derselben der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Der Bescheid wurde in (teil-)anonymisierter Fassung veröffentlicht.

Weitere Entscheidungen