Die KommAustria hat dem Verein „Mehrsprachiges Offenes Radio MORA“ gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 PrR-G iVm § 13 Abs. 7 Z 1 und Abs. 9 TKG 2021 die aus der in der Beilage 1 beschriebene Funkanlage „DEUTSCHKREUTZ (Siloanlage) 92,8 MHz“ bestehende Übertragungskapazität zur Erweiterung seines mit Bescheid der KommAustria vom 25.08.2021, KOA 1.202/21-001, zugeteilten Versorgungsgebietes „Oberpullendorf und Umgebung“ zugeordnet.
Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil dieses Spruchs.
Der Bescheid wurde mit dem Berichtigungsbescheid vom 21.12.2023, KOA 1.202/23-010, berichtigt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“