• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    26.04.2024
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/24-081

Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

Die Beschuldigte hat als Geschäftsführerin der web eXXpress Medien Holding GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese es als Anbieterin des seit 16.06.2021 unter http://exxpress.at bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „eXXpress TV-Thek“ unterlassen hat, ihre Tätigkeit spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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