Die Beschuldigte hat als Geschäftsführerin der web eXXpress Medien Holding GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese es als Anbieterin des seit 16.06.2021 unter http://exxpress.at bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „eXXpress TV-Thek“ unterlassen hat, ihre Tätigkeit spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.