• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    19.06.2024
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    RTV Regionalfernsehen e.U.
  • GZ
    KOA 1.960/24-095

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige einer Abrufdienst

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass der RTV Regionalfernsehen e.U. die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er als Anbieter des
a. seit zumindest mehr als zwei Monaten unter https://www.youtube.com/@rtvooe/videos bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf sowie des
b. seit zumindest mehr als zwei Monaten unter https://www.instagram.com/rtv_privatfernsehen/ bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

seine Tätigkeit nicht jeweils spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.

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