Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass der RTV Regionalfernsehen e.U. die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er als Anbieter des
a. seit zumindest mehr als zwei Monaten unter https://www.youtube.com/@rtvooe/videos bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf sowie des
b. seit zumindest mehr als zwei Monaten unter https://www.instagram.com/rtv_privatfernsehen/ bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
seine Tätigkeit nicht jeweils spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“