Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass der RTV Regionalfernsehen e.U. die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er als Anbieter des
a. seit zumindest mehr als zwei Monaten unter https://www.youtube.com/@rtvooe/videos bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf sowie des
b. seit zumindest mehr als zwei Monaten unter https://www.instagram.com/rtv_privatfernsehen/ bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
seine Tätigkeit nicht jeweils spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.