• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    04.07.2024
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Sa Fira Blue GmbH
  • GZ
    KOA 3.002/24-007

Rechtsverletzung wegen Verletzung des § 30b Abs. 2 und 3 AMD-G

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Sa Fira Blue GmbH
a) die Bestimmung des § 30b Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie den übermittelten Aktionsplan für den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „ViktoriaSarina“ in der Zeit von 26.5.2023-28.11.2023 nicht leicht, unmittelbar und ständig zugänglich veröffentlicht hat sowie
b) die Bestimmung des § 30b Abs. 3 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie nicht bis zum 31.03.2023 den Jahresbericht für das Jahr 2022 über die Umsetzung ihres Aktionsplans und die Erhöhung der Anteile in den einzelnen Kategorien für den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „ViktoriaSarina“ der KommAustria übermittelt und veröffentlicht hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.

Weitere Entscheidungen