Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Sa Fira Blue GmbH
a) die Bestimmung des § 30b Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie den übermittelten Aktionsplan für den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „ViktoriaSarina“ in der Zeit von 26.5.2023-28.11.2023 nicht leicht, unmittelbar und ständig zugänglich veröffentlicht hat sowie
b) die Bestimmung des § 30b Abs. 3 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie nicht bis zum 31.03.2023 den Jahresbericht für das Jahr 2022 über die Umsetzung ihres Aktionsplans und die Erhöhung der Anteile in den einzelnen Kategorien für den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „ViktoriaSarina“ der KommAustria übermittelt und veröffentlicht hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“