Der Beschuldigte hat die Bestimmung des § 9 Abs. 1 und 2 AMD-G verletzt, indem er unterlassen hat,
1. der KommAustria die Aufnahme der Tätigkeit der unter den Internetadressen „https://www.youtube.com/@rtvooe/videos“ bereitgestellten audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen und
2. der KommAustria die Aufnahme der Tätigkeit der unter den Internetadressen „https://www.instagram.com/rtv_privatfernsehen/“ bereitgestellten audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“