Der Beschuldigte hat die Bestimmung des § 9 Abs. 1 und 2 AMD-G verletzt, indem er unterlassen hat,
1. der KommAustria die Aufnahme der Tätigkeit der unter den Internetadressen „https://www.youtube.com/@rtvooe/videos“ bereitgestellten audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen und
2. der KommAustria die Aufnahme der Tätigkeit der unter den Internetadressen „https://www.instagram.com/rtv_privatfernsehen/“ bereitgestellten audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.