Der Beschuldigte hat die Bestimmung des § 9 Abs. 1 und 2 AMD-G verletzt, indem er unterlassen hat,
1. der KommAustria die Aufnahme der Tätigkeit der unter den Internetadressen „https://www.youtube.com/@rtvooe/videos“ bereitgestellten audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen und
2. der KommAustria die Aufnahme der Tätigkeit der unter den Internetadressen „https://www.instagram.com/rtv_privatfernsehen/“ bereitgestellten audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“
Verletzung von Werbebestimmungen
Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung ""Happy Birthday Mozart‘ Dinner & Concert“
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber