• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    17.10.2024
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Sky Österreich Fernsehen GmbH
  • GZ
    KOA 3.002/24-073

Rechtsverletzung wegen Nichterstellung eines Aktionsplans

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Sky Österreich Fernsehen GmbH die Bestimmung des § 30b Abs. 3 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie für das Programm „Sky Sport Austria“ und für den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf ,,18+ App“ nicht bis zum 31.03.2024 den in § 30b Abs. 3 AMD-G vorgesehenen Bericht für das Jahr 2023 über die Umsetzung ihres Aktionsplans und die Erhöhung der Anteile in den einzelnen Kategorien der KommAustria übermittelt und veröffentlicht hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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