Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die SAT.1 Privatrundfunk- und Programmgesellschaft m.b.H die Bestimmung des § 30b Abs. 3 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie für das digitale Fernsehprogramm „Sat.1 Österreich“, nicht bis zum 31.03.2024 den in § 30b Abs. 3 AMD-G vorgesehenen Bericht für das Jahr 2023 über die Umsetzung ihres Aktionsplans und die Erhöhung der Anteile in den einzelnen Kategorien der KommAustria übermittelt und veröffentlicht hat.
Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“