Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die schau Media Wien GesmbH die Bestimmung des § 30b Abs. 3 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie für das digitale Fernsehprogramm „Schau TV“ (nunmehr: ,,KurierTV“), nicht bis zum 31.03.2024 den in § 30b Abs. 3 AMD-G vorgesehenen Bericht für das Jahr 2023 über die Umsetzung ihres Aktionsplans und die Erhöhung der Anteile in den einzelnen Kategorien in gleicher Weise wie den Aktionsplan veröffentlicht hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“
Verletzung von Werbebestimmungen
Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung ""Happy Birthday Mozart‘ Dinner & Concert“
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber