• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    18.10.2024
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Sa Fira Blue GmbH
  • GZ
    KOA 3.002/24-089

Rechtsverletzung wegen Nichterstellung eines Aktionsplans

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Sa Fira Blue GmbH die Bestimmung des § 30b Abs. 3 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie für den Abrufdienst „ViktoriaSarina“, nicht bis zum 31.03.2024 den in § 30b Abs. 3 AMD-G vorgesehenen Bericht für das Jahr 2023 über die Umsetzung ihres Aktionsplans und die Erhöhung der Anteile in den einzelnen Kategorien der KommAustria übermittelt hat sowie diesen Bericht in einer den Richtlinien der KommAustria nicht entsprechenden Form erstellt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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