Die KommAustria hat gemäß § 24 und § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Stadtradio Regional Hörfunk GmbH die Bestimmung des § 5 Abs. 5 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 13.05.2024 erfolgte Änderung in ihren Eigentumsverhältnissen durch Übertragung der von der JOJO-WerbegesmbH sowie von Teilen der von Robin Schmutzer an der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH gehaltenen Anteile an die K. Ludwig Gesellschaft m.b.H. am 27.06.2024 und somit nicht unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Rechtswirksamkeit, angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“