• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    09.04.2024
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Jelena Maier
  • GZ
    KOA 1.960/24-071

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige einer Abrufdienst

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass Jelena Maier die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie als Anbieterin des seit 25.05.2022 unter https://www.instagram.com/schnabula_rasa/ bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf "Schnabula Rasa" ihre Tätigkeit nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Der Bescheid wurde in (teil-)anonymisierter Fassung veröffentlicht.

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