Die KommAustria hat über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG , Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 08.03.2024, KOA 4.522/24-001 (berichtigt mit Bescheid der KommAustria vom 21.03.2024, KOA 4.522/24-002), erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen bundesweiten Multiplex-Plattform „MUX III“, wird gemäß § 15b Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass mit der Übernahme der Verbreitungsvereinbarung durch die Antenne Salzburg GmbH, den Grundsätzen der §§ 15a und 15b PrR-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G