Die KommAustria hat über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG , Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 08.03.2024, KOA 4.522/24-001 (berichtigt mit Bescheid der KommAustria vom 21.03.2024, KOA 4.522/24-002), erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen bundesweiten Multiplex-Plattform „MUX III“, wird gemäß § 15b Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass mit der Übernahme der Verbreitungsvereinbarung durch die Antenne Salzburg GmbH, den Grundsätzen der §§ 15a und 15b PrR-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.