Die KommAustria hat über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 08.03.2024, KOA 4.560/24-001 (zuletzt berichtigt mit Bescheid der KommAustria vom 09.04.2024, KOA 4.560/24-003), erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen bundesweiten Multiplex-Plattform „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“ gemäß § 15b Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass mit der Änderung der zur Verfügung stehenden Datenrate, durch welche dem Radioprogramm „Life Radio“ der Life Radio GmbH & Co KG zusätzlich zur bereits zugeordneten Datenrate von 54 CUs weitere 30 CU´s zugeordnet werden, den Grundsätzen der §§ 15a und 15b PrR-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“