Die KommAustria hat über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 08.03.2024, KOA 4.560/24-001 (zuletzt berichtigt mit Bescheid der KommAustria vom 09.04.2024, KOA 4.560/24-003), erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen bundesweiten Multiplex-Plattform „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“ gemäß § 15b Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass mit der Änderung der zur Verfügung stehenden Datenrate, durch welche dem Radioprogramm „Life Radio“ der Life Radio GmbH & Co KG zusätzlich zur bereits zugeordneten Datenrate von 54 CUs weitere 30 CU´s zugeordnet werden, den Grundsätzen der §§ 15a und 15b PrR-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „INNSBRUCK 1 (Patscherkofel Feratel) 89,40 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Innsbruck, Unter- und Oberland sowie Außerfern“
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"