Die KommAustria hat über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 08.03.2024, KOA 4.550/24-001 (zuletzt berichtigt mit Bescheid der KommAustria vom 09.04.2024, KOA 4.550/24-003), erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen bundesweiten Multiplex-Plattform „MUX II – Tirol“, wird das mit Bescheid der KommAustria vom 08.03.2024, KOA 4.550/24-001, genehmigte Programmbouquet gemäß § 15b Abs. 2 Z 9 iVm § 15b Abs. 5 PrR-G geändert.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G