Die KommAustria hat gemäß § 35 Abs. 12 Satz 2 iVm Abs. 11 KOG festgestellt, dass für die Commatis GmbH für das Finanzierungsbeitragsjahr 2021 keine Gutschrift gegeben ist.
KOA_5.002-24-012.pdf
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Beschwerde gegen den ORF