Die KommAustria hat gemäß § 35 Abs. 12 Satz 2 iVm Abs. 11 KOG festgestellt, dass für die Commatis GmbH für das Finanzierungsbeitragsjahr 2021 keine Gutschrift gegeben ist.
KOA_5.002-24-012.pdf
Zurückweisung einer Beschwerde gegen den ORF
Aufhebung eines Bescheids der KommAustria
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes