Die KommAustria hat auf Antrag des Österreichischen Rundfunks gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 iVm § 41 Abs. 1 Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2021 die mit Bescheid der KommAustria vom 14.03.2019, KOA 1.800/19-003, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage Tunnel Passür dahingehend geändert, dass die beantragte Änderung der Frequenzen nach Maßgabe der beiliegenden technischen Anlageblätter (Beilagen Nr. 1 und 2) bewilligt wird. Die beiliegenden technischen Anlageblätter (Beilagen Nr. 1 und 2) bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Verletzung von Werbebestimmungen
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX A"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX B"