• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    18.11.2024
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    2024-0.831.956 

Strafverfügung wegen Nichtanzeige Abrufdienst

Die Beschuldigte hat es als Inhaberin des Einzelunternehmens Nähschule Punkt AT e.U. von 03.12.2023 bis 05.12.2023 unterlassen, die Tätigkeit als Anbieterin des unter der Internetadresse www.naehschule.at bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Onlinekurse Thema Schneiderhandwerk“ gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit bei der KommAustria anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen