Die KommAustria hat der Antenne Salzburg GmbH gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 5, 6, und 13 Abs. 1 Z 3 PrR-G iVm § 13 Abs. 7 Z 1 und Abs. 9 TKG 2021 für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Wien 100,3 MHz“ erteilt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die von nonstopnews.at GmbH gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 30.09.2025, GZ W290 2309909-1/10E, abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
Der VfGH hat die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG mit Beschluss vom 10.03.2026, E 3487/2025-10, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes