• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    03.10.2024
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Johanna Wallisch
  • GZ
    2024-0.551.481

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige einer Abrufdienst

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Johanna Wallisch, BA, Inhaberin des Nähschule Punkt AT e.U., die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Onlinekurs Thema Schneiderhandwerk“, abrufbar unter der Internetadresse www.naehschule.at, nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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